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614.11 CH-SO

§ 11 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Umfang der Steuerpflicht

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Steuerpflicht
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§ 11 Steuergesetz · 3. Umfang der Steuerpflicht

1. Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf ausserkantonale geschäftliche Betriebe, Betriebsstätten und Grundstücke.

2. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens sowie auf die Grundstückgewinne, für welche die Besteuerung nach §§ 9 und 10 vorgesehen ist.

3. Die Steuerpflicht für geschäftliche Betriebe, Betriebsstätten und Grundstücke wird im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung abgegrenzt. Im Verhältnis zum Ausland bleiben die Doppelbesteuerungsabkommen und Absatz 4 vorbehalten.

4. Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben für geschäftliche Betriebe und Betriebsstätten das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.

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