§ 109 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)
§ 109 Steuergesetz
1. Der Staat erhebt gleichzeitig mit der direkten Staatssteuer von den juristischen Personen primär zuhanden der staatlich anerkannten Kirchgemeinden sowie sekundär zuhanden der Einwohnergemeinden eine Finanzausgleichssteuer von 10% der ganzen Staatssteuer.
2. Dieser Steuerzuschlag von 10% wird nach der rechtskräftigen Veranlagung auch auf den Nachsteuern sowie auf den Bussen nach den §§ 189 ff. erhoben.
3. Ein gänzlicher oder teilweiser Erlass der Staatssteuer hat auch einen entsprechenden Nachlass der Finanzausgleichssteuer zur Folge.
4. Die Aufteilung des Ertrages der Finanzausgleichssteuer auf die einzelnen Konfessionen bei den staatlich anerkannten Kirchgemeinden sowie die Übertragung eines allfälligen Überschusses zuhanden des Finanz- und Lastenausgleichs der Einwohnergemeinden richtet sich nach dem Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden vom 19. März 2019.