614.11
CH-SO
§ 107 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - II. Steuerberechnung
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen - Kapitalsteuer
§ 107 Steuergesetz · II. Steuerberechnung
1. Die Kapitalsteuer beträgt 0,8 Promille des steuerbaren Eigenkapitals, mindestens jedoch 200 Franken bei persönlicher Zugehörigkeit und 100 Franken bei nur wirtschaftlicher Zugehörigkeit.
2. Das Kapital von juristischen Personen mit ideellen Zwecken wird nicht besteuert, sofern es höchstens 200‘000 Franken beträgt und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist.
2bis. Das Kapital von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen wird nicht besteuert, sofern es höchstens 200'000 Franken beträgt.
3. Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet.