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§ 106 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 3. Vereine Stiftungen und übrige juristische Personen

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen - Kapitalsteuer
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§ 106 Steuergesetz · 3. Vereine Stiftungen und übrige juristische Personen

1. Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gilt das Reinvermögen.

2. Die Ermittlung des Reinvermögens richtet sich nach den für die natürlichen Personen geltenden Vorschriften sowie nach § 104 Absatz 3.

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