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§ 104 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - 2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften a) Allgemeines

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen - Kapitalsteuer
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§ 104 Steuergesetz · 2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften a) Allgemeines

1. Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinne von § 26 Absatz 3, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.

2. Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ist um jenen Teil des Fremdkapitals zu erhöhen, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

3. Das anteilige Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach § 98, auf Rechte nach § 91bis sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, wird zu 5% dem steuerbaren Eigenkapital zugerechnet.

4. Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grund- oder Stammkapital.

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