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614.11 CH-SO

§ 10 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - b) Andere steuerbare Werte

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen - Steuerpflicht
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§ 10 Steuergesetz · b) Andere steuerbare Werte

1. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

a) im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;

b)* als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;

c) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf solothurnischen Grundstücken gesichert sind;

d) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;

e)* für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes;

f)* Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten;

g)* ...

h)* solothurnische Grundstücke vermitteln.

2. Kommen die Entgelte nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, so sind diese hiefür steuerpflichtig.

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