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§ 1 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) - I. Gegenstand des Gesetzes 1. Staatssteuern

Einleitung
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§ 1 Steuergesetz · I. Gegenstand des Gesetzes 1. Staatssteuern

1. Der Staat erhebt eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen, eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen, eine Quellensteuer, eine Grundstückgewinnsteuer, eine Personalsteuer sowie eine Finanzausgleichssteuer primär zuhanden der Kirchgemeinden.

2. Der Staat erhebt ferner eine Handänderungssteuer, eine Nachlasstaxe, eine Erbschafts- und eine Schenkungssteuer.

3. Der Staat kann zur Finanzierung besonderer Aufgaben auf dem Wege der Gesetzgebung Zuschläge zu den in diesem Gesetz aufgeführten Steuern einführen.

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