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§ 9 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Verrechnung

Verrechnung und Barrückerstattung
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§ 9 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Verrechnung

1. Die zurückzuerstattende Verrechnungssteuer wird mit der direkten Staatssteuer jener Steuerperiode verrechnet, in welcher der verrechnungssteuerbelastete Ertrag fällig geworden ist.

2. Verbleibt nach der Verrechnung gemäss Absatz 1 ein Überschuss, wird er mit anderen verfallenen Steuerausständen verrechnet.

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