613.41
CH-SO
§ 9 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Verrechnung
Verrechnung und Barrückerstattung
§ 9 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Verrechnung
1. Die zurückzuerstattende Verrechnungssteuer wird mit der direkten Staatssteuer jener Steuerperiode verrechnet, in welcher der verrechnungssteuerbelastete Ertrag fällig geworden ist.
2. Verbleibt nach der Verrechnung gemäss Absatz 1 ein Überschuss, wird er mit anderen verfallenen Steuerausständen verrechnet.