613.41
CH-SO
§ 8 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Öffentliche Bekanntmachung
Verrechnung und Barrückerstattung
§ 8 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Öffentliche Bekanntmachung
1. Das Kantonale Steueramt sorgt für die öffentliche Bekanntmachung der Rückerstattungsmöglichkeit.