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§ 8 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Öffentliche Bekanntmachung

Verrechnung und Barrückerstattung
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§ 8 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Öffentliche Bekanntmachung

1. Das Kantonale Steueramt sorgt für die öffentliche Bekanntmachung der Rückerstattungsmöglichkeit.

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