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§ 7 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Rekursbehörde

Behörden
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§ 7 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Rekursbehörde

1. Kantonale Rekursbehörde nach Artikel 35 Absatz 2 VStG ist das Kantonale Steuergericht.

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