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§ 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Aufgaben im Einzelnen

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§ 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Aufgaben im Einzelnen

1. Das Kantonale Steueramt trifft als ausführendes Organ alle erforderlichen Massnahmen und Entscheide, soweit sie nach den Bundesvorschriften und den Bestimmungen dieser Verordnung nicht einer andern Behörde vorbehalten sind.

2. Ihm obliegen insbesondere

a)*

b) die Prüfung und der Entscheid über Anträge auf vorzeitige Rückerstattung;

c) der Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Rückerstattungsfragen;

d) die Rechnungsstellung an die Eidgenössische Steuerverwaltung über die bewilligten Rückerstattungen;

e) die Geltendmachung der Rückleistungsansprüche und die Erhebung der verwaltungsrechtlichen Klage nach Artikel 58 Absätze 1 und 4 des Verrechnungssteuergesetzes (VStG).

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