613.41
CH-SO
§ 32 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Übergangsbestimmung zur Änderung 2000
Schlussbestimmungen
§ 32 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Übergangsbestimmung zur Änderung 2000
1. Die Verrechnungssteuer, die auf steuerbaren Leistungen erhoben wird, die im Jahr 2000 fällig geworden sind, wird im Jahr 2001 zurückerstattet.
2. Die zurückzuerstattende Verrechnungssteuer wird in erster Linie mit verfallenen Steuerausständen verrechnet. Verbleibt nach der Verrechnung ein Überschuss, wird dieser ausbezahlt.
3. Für das Rückerstattungsverfahren gelten die §§ 11 - 19 dieser Verordnung.