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§ 3 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Kantonales Steueramt

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§ 3 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Kantonales Steueramt

1. Das Kantonale Steueramt leitet das gesamte Rückerstattungswesen (Verrechnung und Barrückerstattung) und sorgt für die richtige und einheitliche Anwendung der Vorschriften im Kanton.

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