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§ 28 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Genehmigungen a) durch den Bundesrat

Schlussbestimmungen
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§ 28 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Genehmigungen a) durch den Bundesrat

1. Diese Verordnung unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat.

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