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§ 26 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Anzeigepflicht

Widerhandlungen
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§ 26 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Anzeigepflicht

1. Die Beamten und Angestellten des Staates und die Staatssteuerregisterführer sind verpflichtet, jede Widerhandlung im Rückerstattungsverfahren, von der sie Kenntnis erhalten, dem Kantonalen Steueramt anzuzeigen, welches die Anzeigen an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiterleitet.

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