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§ 25 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Rechnungsstellung

Abrechnung
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§ 25 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Rechnungsstellung

1. Das Kantonale Steueramt stellt der Eidgenössischen Steuerverwaltung periodisch Rechnung im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 VStG.

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