613.41
CH-SO
§ 24 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Grundlagen
Abrechnung
§ 24 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Grundlagen
1. Das Kantonale Steueramt führt über die verfügten Verrechnungen und Barrückerstattungen gemeindeweise Listen, welche die Grundlage für die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bilden.