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§ 23 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Aktensicherung

Aktenaufbewahrung
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§ 23 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Aktensicherung

1. Die Rückerstattungsanträge, Beweismittel und Entscheide werden mit den kantonalen Steuerakten aufbewahrt.

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