Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.41 CH-SO

§ 22 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Vollzug

Rückerstattungsverfahren - Vorzeitige Rückerstattung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Vollzug

1. Das Kantonale Steueramt verrechnet die vorzeitig zurückzuerstattende Verrechnungssteuer mit der direkten Staatssteuer gemäss Vorbezugsrechnung jener Steuerperiode, in der die verrechnungssteuerbelastete Leistung fällig geworden ist. Im Übrigen gelten die §§ 9 und 10 sinngemäss. Die zurückzuerstattende Verrechnungssteuer wird nur soweit ausbezahlt, als sie die voraussichtliche Staatssteuer übersteigt.

2. Wer eine vorzeitige Rückerstattung erlangt hat, ist verpflichtet, im Wertschriftenverzeichnis dieser Steuerperiode darauf hinzuweisen.

← § 21 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer Organisation § 23 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →