613.41
CH-SO
§ 22 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Vollzug
Rückerstattungsverfahren - Vorzeitige Rückerstattung
§ 22 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Vollzug
1. Das Kantonale Steueramt verrechnet die vorzeitig zurückzuerstattende Verrechnungssteuer mit der direkten Staatssteuer gemäss Vorbezugsrechnung jener Steuerperiode, in der die verrechnungssteuerbelastete Leistung fällig geworden ist. Im Übrigen gelten die §§ 9 und 10 sinngemäss. Die zurückzuerstattende Verrechnungssteuer wird nur soweit ausbezahlt, als sie die voraussichtliche Staatssteuer übersteigt.
2. Wer eine vorzeitige Rückerstattung erlangt hat, ist verpflichtet, im Wertschriftenverzeichnis dieser Steuerperiode darauf hinzuweisen.