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§ 21 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Verfahren

Rückerstattungsverfahren - Vorzeitige Rückerstattung
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§ 21 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Verfahren

1. Der Antrag ist auf besonderem amtlichen Formular beim Kantonalen Steueramt einzureichen.

2. Auf den Entscheid des Kantonalen Steueramtes und auf das Rechtsmittelverfahren finden die §§ 16 Absatz 3, 17 Absätze 1 und 3 sowie 18 und 19 sinngemäss Anwendung.

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