Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.41 CH-SO

§ 20 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Voraussetzungen

Rückerstattungsverfahren - Vorzeitige Rückerstattung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Voraussetzungen

1. Wo wichtige Gründe vorliegen oder wo besondere Härten es rechtfertigen, kann nach Artikel 29 Absatz 3 VStG der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer vor Ablauf der Steuerperiode gestellt werden, in der die verrechnungssteuerbelastete Leistung fällig wurde.

2. Pro Steuerperiode kann in der Regel nur ein Antrag auf vorzeitige Rückerstattung eingereicht werden.

← § 19 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer Organisation § 21 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →