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§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Finanzdepartement

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§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Finanzdepartement

1. Das Finanzdepartement überwacht den Vollzug der Vorschriften über die Verrechnungssteuer.

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