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§ 18 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Rekurs

Rückerstattungsverfahren - Ordentliche Rückerstattung
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§ 18 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Rekurs

1. Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Kantonalen Steuergericht schriftlich Rekurs erhoben werden.

2. Das Rekursverfahren richtet sich nach Artikel 54 VStG. Im übrigen finden §§ 160-164 StG sinngemäss Anwendung.

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