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§ 17 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Einsprache

Rückerstattungsverfahren - Ordentliche Rückerstattung
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§ 17 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Einsprache

1. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache eingereicht werden.

2. Das Einspracheverfahren richtet sich nach §§ 149 ff. StG. Ist jedoch der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch nicht mit einer Veranlagungsverfügung verbunden worden, so finden auf das Verfahren die Artikel 42 und 44 VStG sinngemäss Anwendung.

3. Das Kantonale Steueramt überprüft die Einsprache und trifft einen Entscheid, der dem Einsprecher unter Hinweis auf das Beschwerderecht, gegebenenfalls mit dem Einspracheentscheid in Staatssteuersachen, eröffnet wird.

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