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§ 16 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Prüfung und Entscheid

Rückerstattungsverfahren - Ordentliche Rückerstattung
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§ 16 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Prüfung und Entscheid

1. Nach ihrer Vervollständigung prüft das Kantonale Steueramt die Anträge und fällt nach Abschluss der Untersuchung einen Entscheid nach Artikel 52 VStG.

2. Der Entscheid über den Rückerstattungsantrag wird, sofern eine Veranlagungsverfügung nach § 148 StG ergeht, mit dieser verbunden und eröffnet.

3. Wird dem Rückerstattungsantrag nicht oder nicht in vollem Umfange entsprochen, ist der Entscheid zu begründen.

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