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§ 15 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Ergänzung

Rückerstattungsverfahren - Ordentliche Rückerstattung
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§ 15 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Ergänzung

1. Das Kantonale Steueramt überprüft die Rückerstattungsanträge auf Vollständigkeit und formelle Richtigkeit.

2. Ungenügende Anträge sind zur Ergänzung innert 8 Tagen zurückzusenden.

3. Antragsteller, die während der Steuerperiode, in der die verrechnungssteuerbelastete Leistung fällig wurde, aus einem andern Kanton zugezogen sind, haben auf Verlangen eine Bescheinigung beizubringen, dass die Steuer am früheren Wohnort nicht vorzeitig verrechnet oder ausbezahlt wurde.

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