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§ 13 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Fristerstreckung

Rückerstattungsverfahren - Ordentliche Rückerstattung
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§ 13 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Fristerstreckung

1. Begehren um Verlängerung der Eingabefrist sind im Sinne von § 51 der Vollzugsverordnung zum kantonalen Steuergesetz (StG) an die zuständige Amtsstelle zu richten. Die von dieser Stelle gewährte Fristerstreckung für die Abgabe der Steuererklärung gilt auch für den Rückerstattungsantrag, soweit die Verwirkungsfrist nach Artikel 32 VStG gewahrt bleibt.

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