613.41
CH-SO
§ 12 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Eingabefrist
Rückerstattungsverfahren - Ordentliche Rückerstattung
§ 12 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Eingabefrist
1. Die Eingabefrist für den Rückerstattungsantrag entspricht jener für die Steuererklärung, auch wenn der Antragsteller nicht steuerpflichtig ist.