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§ 12 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Eingabefrist

Rückerstattungsverfahren - Ordentliche Rückerstattung
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§ 12 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Eingabefrist

1. Die Eingabefrist für den Rückerstattungsantrag entspricht jener für die Steuererklärung, auch wenn der Antragsteller nicht steuerpflichtig ist.

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