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§ 11 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Antrag

Rückerstattungsverfahren - Ordentliche Rückerstattung
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§ 11 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Antrag

1. Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist mit einem besonderen Antrag geltend zu machen.

2. Als Antragsformular dient das Wertschriftenverzeichnis, das allen Steuerpflichtigen für die Steuererklärung im Doppel zugestellt wird.

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