613.41
CH-SO
§ 10 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Barrückerstattung
Verrechnung und Barrückerstattung
§ 10 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Barrückerstattung
1. Der nicht zur Verrechnung gelangende Betrag wird ausbezahlt.