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§ 10 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Barrückerstattung

Verrechnung und Barrückerstattung
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§ 10 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · Barrückerstattung

1. Der nicht zur Verrechnung gelangende Betrag wird ausbezahlt.

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