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§ 9 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Rechtsmittel im Quellensteuerverfahren; Art. 139 DBG

Veranlagung und Rechtsmittelverfahren
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§ 9 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Rechtsmittel im Quellensteuerverfahren; Art. 139 DBG

1. Wenn der streitige Quellensteuerabzug sowohl die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer betrifft, gelten die Einsprache und der Rekurs nach kantonalem Recht auch als Einsprache und Beschwerde gegen die entsprechenden Verfügungen über die direkte Bundessteuer.

2. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 149-151, 155 und 160-164 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985.

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