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§ 8 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Öffentliche Aufforderung; Art. 124 Abs. 1 DBG

Veranlagung und Rechtsmittelverfahren
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§ 8 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Öffentliche Aufforderung; Art. 124 Abs. 1 DBG

1. Die öffentliche Aufforderung zum Einreichen der Steuererklärung erlässt das Kantonale Steueramt.

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