613.31
CH-SO
§ 6 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Organisation und Verfahren
Behörden
§ 6 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Organisation und Verfahren
1. Soweit Organisation und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt sind und soweit in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen getroffen werden, sind die kantonalen Bestimmungen über die Organisation des Steuerwesens und über das Verfahren vor den Steuerbehörden sinngemäss für den Vollzug der direkten Bundessteuer anwendbar.