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§ 5 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Ausstand; Art. 109 DBG

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§ 5 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Ausstand; Art. 109 DBG

1. Über Ausstand und Ablehnung von Mitgliedern des Kantonalen Steuergerichts entscheidet das Gericht nach den §§ 94-100 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, über den Ausstand von Beamten und Angestellten des Kantonalen Steueramtes das Finanzdepartement.

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