613.31
CH-SO
§ 5 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Ausstand; Art. 109 DBG
Behörden
§ 5 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Ausstand; Art. 109 DBG
1. Über Ausstand und Ablehnung von Mitgliedern des Kantonalen Steuergerichts entscheidet das Gericht nach den §§ 94-100 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, über den Ausstand von Beamten und Angestellten des Kantonalen Steueramtes das Finanzdepartement.