Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.31 CH-SO

§ 21 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

← § 20 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer; Art. 104 DBG

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →