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§ 20 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 20 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung sind alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere

a) die Vollzugsverordnung zum Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer vom 25. Juni 1941;

b) die Ausführungsbestimmung zur Verordnung des Bundesrates über besondere Steuerkontrollorgane vom 20. Dezember 1977.

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