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§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Veranlagungsbehörden; Art. 104 DBG

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§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Veranlagungsbehörden; Art. 104 DBG

1. Die natürlichen Personen werden durch das Kantonale Steueramt veranlagt.

2. Die juristischen Personen werden durch das Kantonale Steueramt veranlagt.

3. Die übrigen Veranlagungen (Quellensteuer, Nachsteuern, Besteuerung nach dem Aufwand usw.) nimmt ebenfalls das Kantonale Steueramt vor.

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