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§ 19 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Steuervergehen; Art. 188 Abs. 1 DBG

Steuerstrafrecht
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§ 19 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Steuervergehen; Art. 188 Abs. 1 DBG

1. Die Steuervergehen nach Artikel 188 und 189 DBG werden durch die Gerichte beurteilt. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.

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