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§ 18 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung; Art. 182 Abs. 4 und 183 Abs. 4 DBG

Steuerstrafrecht
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§ 18 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung; Art. 182 Abs. 4 und 183 Abs. 4 DBG

1. Das Kantonale Steueramt verfolgt die Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen, sie veranlagt die Nachsteuern, setzt die Bussen fest und auferlegt die Kosten.

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