613.31
CH-SO
§ 17 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Abschreibung uneinbringlicher Beträge
Bezug und Sicherung der Steuer
§ 17 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Abschreibung uneinbringlicher Beträge
1. Für die administrative Abschreibung uneinbringlicher Steuerbeträge ist das Finanzdepartement zuständig.