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§ 17 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Abschreibung uneinbringlicher Beträge

Bezug und Sicherung der Steuer
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§ 17 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Abschreibung uneinbringlicher Beträge

1. Für die administrative Abschreibung uneinbringlicher Steuerbeträge ist das Finanzdepartement zuständig.

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