613.31
CH-SO
§ 16 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Eintrag im Grundbuch; Art. 172 DBG
Bezug und Sicherung der Steuer
§ 16 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Eintrag im Grundbuch; Art. 172 DBG
1. Die Zustimmung zur Eintragung des Erwerbers oder der Erwerberin als neuer Eigentümer oder neue Eigentümerin im Grundbuch, wenn die Veräusserin oder der Veräusserer ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz steuerpflichtig ist, erteilt oder verweigert das Kantonale Steueramt.