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§ 14 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Erlass; Art. 102 Abs. 4 und 167 DBG

Bezug und Sicherung der Steuer
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§ 14 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Erlass; Art. 102 Abs. 4 und 167 DBG

1. Über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer entscheidet das Finanzdepartement.

2. Über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer, die an der Quelle erhoben wird, entscheidet das Kantonale Steueramt.

3. ...

4. Entscheide gemäss Absatz 1 und 2 können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht angefochten werden.

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