Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.31 CH-SO

§ 13 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Abrechnung mit dem Bund und den andern Kantonen; Art. 89, 101, 196 und 197 DBG

Bezug und Sicherung der Steuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Abrechnung mit dem Bund und den andern Kantonen; Art. 89, 101, 196 und 197 DBG

1. Das Kantonale Steueramt erstellt die Abrechnung und rechnet jährlich mit der zuständigen Behörde des Bundes über die bezogene direkte Bundessteuer ab.

2. Sie ermittelt die kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen und rechnet darüber mit den andern Kantonen ab (Repartition).

← § 12 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer; Art. 104 DBG § 14 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →