613.31
CH-SO
§ 13 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Abrechnung mit dem Bund und den andern Kantonen; Art. 89, 101, 196 und 197 DBG
Bezug und Sicherung der Steuer
§ 13 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Abrechnung mit dem Bund und den andern Kantonen; Art. 89, 101, 196 und 197 DBG
1. Das Kantonale Steueramt erstellt die Abrechnung und rechnet jährlich mit der zuständigen Behörde des Bundes über die bezogene direkte Bundessteuer ab.
2. Sie ermittelt die kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen und rechnet darüber mit den andern Kantonen ab (Repartition).