613.31
CH-SO
§ 12 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Bezugsbehörde; Art. 163 Abs. 3 DBG
Bezug und Sicherung der Steuer
§ 12 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Bezugsbehörde; Art. 163 Abs. 3 DBG
1. Das Kantonale Steueramt bezieht die direkte Bundessteuer, einschliesslich Quellensteuern, Nachsteuern und Bussen.
2. Es gibt die Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie die Einzahlungsstelle öffentlich bekannt.
3. Nicht fristgerecht bezahlte Beträge werden gemahnt. Für jede Mahnung mit Zustellnachweis wird eine Mahngebühr von 50 Franken erhoben.