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§ 12 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Bezugsbehörde; Art. 163 Abs. 3 DBG

Bezug und Sicherung der Steuer
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§ 12 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Bezugsbehörde; Art. 163 Abs. 3 DBG

1. Das Kantonale Steueramt bezieht die direkte Bundessteuer, einschliesslich Quellensteuern, Nachsteuern und Bussen.

2. Es gibt die Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie die Einzahlungsstelle öffentlich bekannt.

3. Nicht fristgerecht bezahlte Beträge werden gemahnt. Für jede Mahnung mit Zustellnachweis wird eine Mahngebühr von 50 Franken erhoben.

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