613.31
CH-SO
§ 11 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Inventurbehörde; Art. 159 Abs. 1 DBG
Inventarisation
§ 11 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Inventurbehörde; Art. 159 Abs. 1 DBG
1. Für die Errichtung des Inventars nach den Artikeln 154-159 DBG sind die Amtschreibereien und die Inventurbeamten der Einwohnergemeinden zuständig.
2. Das Verfahren richtet sich, soweit das Bundesrecht nicht eine weitergehende Regelung enthält, nach den §§ 171-193 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 4. April 1954.