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§ 11 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Inventurbehörde; Art. 159 Abs. 1 DBG

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§ 11 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Inventurbehörde; Art. 159 Abs. 1 DBG

1. Für die Errichtung des Inventars nach den Artikeln 154-159 DBG sind die Amtschreibereien und die Inventurbeamten der Einwohnergemeinden zuständig.

2. Das Verfahren richtet sich, soweit das Bundesrecht nicht eine weitergehende Regelung enthält, nach den §§ 171-193 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 4. April 1954.

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