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§ 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer; Art. 104 DBG

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§ 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer · Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer; Art. 104 DBG

1. Als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer amtet unter der Aufsicht des Finanzdepartementes das Kantonale Steueramt.

2. Dem Kantonalen Steueramt kommen insbesondere zu

a) die Leitung und Überwachung des Vollzugs der direkten Bundessteuer;

b) der Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Verwaltungen für die direkte Bundessteuer anderer Kantone;

c)* die Erhebung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide des Kantonalen Steuergerichts.

Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer; Art. 104 DBG § 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer →

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