Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer; Art. 104 DBG
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
1. Als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer amtet unter der Aufsicht des Finanzdepartementes das Kantonale Steueramt.
2. Dem Kantonalen Steueramt kommen insbesondere zu
a) die Leitung und Überwachung des Vollzugs der direkten Bundessteuer;
b) der Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Verwaltungen für die direkte Bundessteuer anderer Kantone;
c)* die Erhebung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide des Kantonalen Steuergerichts.
1. Die natürlichen Personen werden durch das Kantonale Steueramt veranlagt.
2. Die juristischen Personen werden durch das Kantonale Steueramt veranlagt.
3. Die übrigen Veranlagungen (Quellensteuer, Nachsteuern, Besteuerung nach dem Aufwand usw.) nimmt ebenfalls das Kantonale Steueramt vor.
1. Die nach § 124 Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 gewählten Staatssteuerregisterführerinnen und -führer bereiten nach Weisung des Kantonalen Steueramtes die Veranlagung vor.
1. Als Kantonale Rekurskommission für die direkte Bundessteuer amtet das Kantonale Steuergericht gemäss den §§ 55 ff. des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977.
1. Über Ausstand und Ablehnung von Mitgliedern des Kantonalen Steuergerichts entscheidet das Gericht nach den §§ 94-100 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, über den Ausstand von Beamten und Angestellten des Kantonalen Steueramtes das Finanzdepartement.
1. Soweit Organisation und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt sind und soweit in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen getroffen werden, sind die kantonalen Bestimmungen über die Organisation des Steuerwesens und über das Verfahren vor den Steuerbehörden sinngemäss für den Vollzug der direkten Bundessteuer anwendbar.
1. Veranlagungskreis für die natürlichen Personen ist der Kanton Solothurn.
2. Veranlagungskreis für die juristischen Personen ist der Kanton.
1. Die öffentliche Aufforderung zum Einreichen der Steuererklärung erlässt das Kantonale Steueramt.
1. Wenn der streitige Quellensteuerabzug sowohl die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer betrifft, gelten die Einsprache und der Rekurs nach kantonalem Recht auch als Einsprache und Beschwerde gegen die entsprechenden Verfügungen über die direkte Bundessteuer.
2. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 149-151, 155 und 160-164 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985.
1. Die Kosten von Untersuchungsmassnahmen im Veranlagungs-, Einsprache- und Hinterziehungsverfahren sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonalen Steuergericht und jene des Erlassverfahrens werden nach dem Gebührentarif vom 24. Oktober 1979 bestimmt.
1. Für die Errichtung des Inventars nach den Artikeln 154-159 DBG sind die Amtschreibereien und die Inventurbeamten der Einwohnergemeinden zuständig.
2. Das Verfahren richtet sich, soweit das Bundesrecht nicht eine weitergehende Regelung enthält, nach den §§ 171-193 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 4. April 1954.
1. Das Kantonale Steueramt bezieht die direkte Bundessteuer, einschliesslich Quellensteuern, Nachsteuern und Bussen.
2. Es gibt die Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie die Einzahlungsstelle öffentlich bekannt.
3. Nicht fristgerecht bezahlte Beträge werden gemahnt. Für jede Mahnung mit Zustellnachweis wird eine Mahngebühr von 50 Franken erhoben.
1. Das Kantonale Steueramt erstellt die Abrechnung und rechnet jährlich mit der zuständigen Behörde des Bundes über die bezogene direkte Bundessteuer ab.
2. Sie ermittelt die kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen und rechnet darüber mit den andern Kantonen ab (Repartition).
1. Über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer entscheidet das Finanzdepartement.
2. Über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer, die an der Quelle erhoben wird, entscheidet das Kantonale Steueramt.
3. ...
4. Entscheide gemäss Absatz 1 und 2 können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht angefochten werden.
1. Die Zustimmung zur Löschung einer juristischen Person im Handelsregister erteilt das Kantonale Steueramt.
1. Die Zustimmung zur Eintragung des Erwerbers oder der Erwerberin als neuer Eigentümer oder neue Eigentümerin im Grundbuch, wenn die Veräusserin oder der Veräusserer ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz steuerpflichtig ist, erteilt oder verweigert das Kantonale Steueramt.
1. Für die administrative Abschreibung uneinbringlicher Steuerbeträge ist das Finanzdepartement zuständig.
1. Das Kantonale Steueramt verfolgt die Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen, sie veranlagt die Nachsteuern, setzt die Bussen fest und auferlegt die Kosten.
1. Die Steuervergehen nach Artikel 188 und 189 DBG werden durch die Gerichte beurteilt. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung sind alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere
a) die Vollzugsverordnung zum Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer vom 25. Juni 1941;
b) die Ausführungsbestimmung zur Verordnung des Bundesrates über besondere Steuerkontrollorgane vom 20. Dezember 1977.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.