531.2
BZVSO
CH-SO
§ 9 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Neubeurteilung der Schutzdiensttauglichkeit
Schutzdienstpflicht
§ 9 BZVSO · Neubeurteilung der Schutzdiensttauglichkeit
1. Schutzdienstpflichtige, welche sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühlen, Schutzdienst zu leisten, können ein Gesuch um Neubeurteilung der Schutzdiensttauglichkeit, unter Beilage eines ausführlichen und auf eigene Kosten beschafften Arztzeugnisses, an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz einreichen.
2. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz leitet Gesuche zur Neubeurteilung der Schutzdiensttauglichkeit an den militärärztlichen Dienst weiter.