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531.2 BZVSO CH-SO

§ 8 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Freiwillige Schutzdienstpflicht

Schutzdienstpflicht
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§ 8 BZVSO · Freiwillige Schutzdienstpflicht

1. Wer die Schutzdienstpflicht freiwillig übernehmen will, reicht beim Amt für Militär und Bevölkerungsschutz auf dem Dienstweg ein schriftliches Gesuch ein.

2. Nach Rücksprache mit dem Zivilschutzkommandanten oder der Zivilschutzkommandantin entscheidet das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz über eine Aufnahme.

3. Freiwillig Schutzdienstleistende können in der Regel nur der regionalen Zivilschutzorganisation, in der sie Wohnsitz haben, zugeteilt werden.

4. Über Gesuche um Entlassung aus der freiwilligen Schutzdienstpflicht entscheidet das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz.

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