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531.2 BZVSO CH-SO

§ 7 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) - Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen

Schutzdienstpflicht
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§ 7 BZVSO · Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen

1. Nach Absolvierung der Grundausbildung werden die Schutzdienstpflichtigen vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz den regionalen Zivilschutzorganisationen zugeteilt.

2. Die Schutzdienstpflichtigen werden primär der Region, in welcher sie Wohnsitz haben, zugeteilt.

3. Die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen erfolgt in Zusammenarbeit mit den Zivilschutzkommandanten oder Zivilschutzkommandantinnen.

4. Zur Erreichung ausgewogener Bestände und zur Abdeckung der erforderlichen Kaderpositionen in den regionalen Zivilschutzorganisationen können Schutzdienstpflichtige ausserhalb der Region, in welcher sie Wohnsitz haben, eingeteilt werden.

5. Die regionalen Zivilschutzorganisationen entscheiden nach Rücksprache mit dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz über die Einteilung in die Personalreserve.

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